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Beiträge / Leistungen

Alle Mitgliedsunternehmen der Pensionskasse unterstützen die Absicherung ihrer Beschäftigten über Leistungen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Sie sind in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, in vom Arbeitgeber erlassenen Regelungen oder individuellen Arbeitsverträgen festgelegt.

Ein z.B. geleisteter Arbeitgeberbeitrag ist jedoch nur ein erster Baustein. Mithilfe großzügiger staatlicher Förderungen können die Beschäftigten sehr wirkungsvoll zusätzlich in ihre eigene Absicherung investieren und sich alle Vorteile der bAV sichern.

Für Beschäftigte mit einem Einkommen bis 2.575 Euro ("Kleinverdiener") und Familien mit Kindern gibt es besondere Förderungen.

Unabhängig davon bietet die Gehaltsumwandlung allen Beschäftigten eine sehr attraktive und einfache Möglichkeit in der betrieblichen Altersvorsorge.


Förderbetrag für Kleinverdiener

Mit dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde eine spezielle Förderung für die betriebliche Altersvorsorge eingeführt. Der neue Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur bAV für Beschäftigte mit kleineren Einkommen leisten (Kleinverdienerförderung). Dadurch ist in sehr vielen Fällen eine deutliche Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags für die Altersvorsorge möglich, die sich der Arbeitgeber wiederum vollständig erstatten lassen kann.

Im Zuge der Einführung einer Grundrente in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden auch die Fördergrenzen für „Kleinverdiener“ ab 2020 erhöht und die staatliche Unterstützung für die bAV weiter vergrößert (§ 100 EStG).

Wer kann den Förderbetrag für Kleinverdiener in Anspruch nehmen?
Der neue Förderbetrag für Beschäftigte mit kleineren Einkommen steht allen Arbeitgebern zur Verfügung, die ihren Beschäftigten in einem ersten Dienstverhältnis (Lohnsteuerklasse I bis V) und mit einem laufenden Einkommen von nicht mehr als monatlich 2.575 Euro einen Beitrag zur bAV zahlen. Maßgeblich ist dabei das laufende Einkommen im Monat der Beitragszahlung an die Versorgungseinrichtung, bei der HPK ist dies typischerweise der Dezember. Die Einkommensgrenze gilt unabhängig von einem Teilzeitgrad und zudem für Auszubildende. Beschäftigte können sich ebenfalls durch eine Brutto-Entgeltumwandlung im Dezember zum „Kleinverdiener“ machen.

Wie hoch ist der Förderbetrag für „Kleinverdiener“?
Die Arbeitgeber erhalten im Rahmen der Lohnsteueranmeldung vom Staat für jeden „Kleinverdiener“ mit einem zusätzlich zum Arbeitslohn geleisteten Arbeitgeberbeitrag für die bAV einen Förderbetrag in Höhe von 30 %. Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Brutto-Entgeltumwandlung oder Beiträge aus der Entgeltumwandlung zählen nicht als Arbeitgeberbeitrag.

Es gelten ein Mindest-Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 240 Euro und ein Höchst-Beitrag von 960 Euro pro Jahr. Der 30%ige staatliche Förderbetrag beträgt demnach mindestens 72 Euro und maximal 288 Euro. Sofern der Arbeitgeberbeitrag die Fördergrenze von 960 Euro übersteigt, wird der staatliche Förderbetrag auf 288 Euro begrenzt.

Die Kleinverdienerförderung wird im Monat Dezember zusammen mit dem regulären Arbeitgeberbeitrag ermittelt. Das macht die Abwicklung einfach.

Sobald Beschäftigte die Einkommensgrenze in Höhe von 2.575 Euro überschreiten, fällt der Zuschuss weg. Daher sollte der Arbeitgeber klarstellen, dass er die staatliche Förderung besorgt und an Beschäftigte so lange weiterreicht, wie die Beschäftigten förderfähig sind.

Mehr Informationen finden Sie hier.
 


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Familienzuschuss (betriebliche Riester-Förderung)

Beschäftigte können zusätzlich mit eigenen Beiträgen vorsorgen. Für Beschäftigte mit kleinen Kindern ist die Förderung über die staatlichen Zuschüsse am besten. Diese Förderung ist in der privaten Vorsorge als Riester-Rente in Verruf geraten und hat in der betrieblichen Altersvorsorge über die Pensionskasse bislang zu Recht keine Rolle gespielt.

Aufgrund einer seit 2018 geltenden Änderung ist diese Förderung über die Pensionskasse sehr attraktiv geworden. Die Auszahlung der mit Zuschüssen geförderten Renten ist nämlich von Sozialabgaben befreit worden. Effizienzberechnungen zeigen, dass für alle Beschäftigten mit einem oder mehr Kindern die Zuschüsse besser oder zumindest in etwa gleichwertig zur Entgeltumwandlung sind. Dabei ist zu beachten, dass Kinderzuschüsse nur jeweils ein Elternteil geltend machen kann. Die Vorteile für die Beschäftigten und die späteren Leistungen der Pensionskasse werden hier erläutert.

Zwar ist die Abwicklung komplizierter. Der Arbeitgeber wird durch die Unterstützung der Pensionskasse nur minimal belastet. Er teilt den Mitarbeitenden am besten per Aufdruck auf jeder Verdienstabrechnung ihr Vorjahreseinkommen mit und überweist den von den Beschäftigten bestimmten Beitrag aus dem Nettoeinkommen an die Pensionskasse.

Die Beratung und Beschaffung der staatlichen Zuschüsse übernimmt die Pensionskasse.
 


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Gehaltsumwandlung

Mit einem eigenen Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge sichern sich Beschäftigte alle Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beauftragt den Arbeitgeber, einen Teil aus seinem Brutto-Gehalt in einen Beitrag an die Pensionskasse umzuwandeln. Viele Tarifverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber aus den bei ihm eingesparten Sozialabgaben einen Zuschuss zwischen 10 und 20% leistet. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen einen Zuschuss in Höhe von 15% leisten. Einzelheiten und Ausnahmen finden Sie in unserer entsprechenden Information.

Diese Arbeitnehmerbeiträge und Arbeitgeberzuschüsse sind steuer- und sozialabgabenfrei. Das wirkt sich wie ein weiterer starker Zuschuss aus, denn der Arbeitnehmer spürt seinen Vorsorgebeitrag in der Gehaltsabrechnung nur in etwa hälftig. Seinen Netto-Einsatz kann er deshalb in seiner Teilnahmeerklärung verdoppeln. Die Vorteile für die Beschäftigten und die späteren Leistungen der Pensionskasse werden hier erläutert.

Einschließlich des  Arbeitgeberbeitrags sind bis zu 3.624 Euro (Stand 2024) steuer- und sozialabgabenfrei. Beschäftigte können auch darüber hinaus steuerbegünstigt und eventuell auch sozialabgabenfrei vorsorgen. Einzelheiten erläutert das Merkblatt Beiträge über 3.624 Euro einzahlen.

Die Abwicklung mit der Pensionskasse erläutert der verwaltungstechnische Leitfaden.
 

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Haben Sie Fragen?

Sie erreichen Ihre Mitgliederbetreuer für alle Fragen zu Ihrem Vorsorgekonto, den Leistungen der Pensionskasse, dem Rentenantrag montags bis freitags zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr unter der Telefonnummer
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