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Kurztestat über die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage

Damit die Hamburger Pensionskasse von 1905 (HPK) für ihre Mitgliedsunternehmen die Beitragsbemessungsgrundlage zur Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ermitteln darf, ist aus aufsichtsrechtlichen Gründen eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung zwischen HPK und den einzelnen Mitgliedsunternehmen erforderlich. Wir benötigen die rechtsverbindlich unterschriebene Zusatzvereinbarung in 2-facher Ausfertigung.

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Ohne den Abschluss dürfen wir leider nicht tätig werden und das für den PSV benötigte Kurztestat mit der Beitragsbemessungsgrenze nicht erstellen. Bei keiner bzw. einer verspäteten Rücksendung der Vereinbarung besteht das Risiko, dass die Mitgliedsunternehmen ihre Melde- und Zahlpflichten gegenüber dem PSV nicht fristgerecht erfüllen können. Kommen Sie am besten schnellstmöglich auf uns zu.

Eigenständige Zusatzvereinbarung für jedes Mitgliedsunternehmen
Bitte berücksichtigen Sie, dass für jedes Mitgliedsunternehmen eine eigenständige Vereinbarung mit der HPK abgeschlossen werden muss. Auch dann, wenn die Meldung der HPK-Beiträge für eine Unternehmensgruppe bisher zentral über ein Mitgliedsunternehmen durchgeführt wird, müssen für sämtliche Unternehmen der Gruppe jeweils eigenständige Vereinbarungen abgeschlossen werden.

Falls für ein rechtlich selbständiges Mitgliedsunternehmen über die Jahre (z.B. aufgrund von Betriebsübergängen oder Umstrukturierungen) mehrere Arbeitgebernummern bei der HPK bestehen, benötigen wir zudem die Information, welche aktuellen und ggfs. ehemaligen Arbeitgebernummern zusammengefasst werden sollen.

Kontaktperson benennen
Bitte nennen Sie uns eine Kontaktperson in Ihrem Haus, welche die von uns erstellten Kurztestate erhalten soll. Wenn Sie uns keine spezielle Kontaktperson mitteilen, senden wir die Testate an die Geschäftsleitung.

Informationen an die HPK übermitteln
Die Angaben zu den Arbeitgebernummern und der Kontaktperson tragen Sie bitte in die Excel-Vorlage ein und senden diese bitte an unterlagen@hhpv.de.

 

Für die Berechnung der arbeitgeberbezogenen Bemessungsgrundlage wendet die HPK ein standardisiertes Berechnungsverfahren an. Auf diese Weise entstehen den Mitgliedsunternehmen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie für das Kurztestat keine zusätzlichen Kosten. Dazu gehört insbesondere der einheitliche Berechnungsstichtag 31.12., den wir unabhängig vom ggf. abweichenden Geschäftsjahr des Unternehmens verwenden.
 

Präsentation der digitalen Informationsveranstaltung

Ausführliche Informationen zum Ablauf der Umsetzung der PSV-Beitragspflicht hat die HPK in digitalen Informationsveranstaltungen angeboten.

Die Präsentation steht Ihnen zum Download zur Verfügung. 
 

(Stand: 13.05.2022)

 

 
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