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Vertriebsinteressen der Makler zielen auf Altersvorsorge

Einige Mitgliedsunternehmen haben uns darüber informiert, dass sie und auch Beschäftigte von Maklern angesprochen wurden, die unsere gemeinsame betriebliche Altersvorsorge über die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG (HPK) in ein schlechtes Licht rücken wollten. Zwar ist dieses Vorgehen der Makler nicht neu, aber wir möchten die Warnungen der anderen Unternehmen an Sie weitergeben.

Den Maklern geht es bei ihren Aktionen ausschließlich um ihre eigenen Vertriebsinteressen, falsche und irreführende Aussagen über die HPK sind dabei das Mittel zum Zweck. Bitte lassen Sie sich auch dieses Mal nicht verunsichern.

Starke Zahlen der Pensionskasse

Die Rente der Pensionskasse ist mehrfach abgesichert und die HPK steht im Vergleich zur Lebensversicherungsindustrie sehr gut da. Dies geben auch wichtige Kennzahlen wieder:

Insbesondere für die dauerhafte Niedrigzinsphase und ebenso bei Turbulenzen an den Kapitalmärkten sind die Reservequote und die Verwaltungskosten wichtig. Das sind Stabilisatoren für sichere und zugleich weiter steigende Renten in der HPK.

Abgesichert bei allen denkbaren Umständen

Für den unrealistischen und eher theoretischen Fall einer erforderlichen Absicherung hat die HPK gleich mehrere Sicherheitsnetze:

  • Die Rentenansprüche gegenüber der HPK sind Teil eines insolvenzfesten Sicherungsvermögens, das gemäß den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unter einer Treuhändersperre steht. Vermögen darf insbesondere nur dann dem Sicherungsvermögen entnommen werden, wenn das verbleibende Vermögen ausreichend für die Bedeckung aller Ansprüche ist. Der Umfang der Ansprüche wird vom Verantwortlichen Aktuar jährlich ermittelt. Treuhänder und Verantwortlicher Aktuar bestätigen jedes Jahr durch ihre Unterschrift unter der Bilanz, dass die Ansprüche gesichert sind. Das VAG enthält viele weitere Vorschriften, die der Sicherheit der Rentenansprüche dienen. Über die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben wacht zudem die Aufsichtsbehörde BaFin.
  • Ergänzend zur HPK hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern für die von ihm zugesagten Rentenansprüche einzustehen. Diese Einstandspflicht des Arbeitgebers (Subsidiärhaftung) ist im Betriebsrentengesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3). Darüber hinaus besteht ein gesetzlicher Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). Diesen weiteren Schutz hat der Gesetzgeber kürzlich beschlossen (Infomail vom 8. Mai 2020). Sollte es zu einer Insolvenz des Arbeitgebers kommen und sollte dieser daher seine Einstandspflicht nicht erfüllen können, springt der PSV ein und stellt die Rentenzahlungen sicher. Hinter dem PSV stehen somit alle deutschen Unternehmen mit Versorgungszusagen.

Sicher, solide und gut aufgestellt

Betriebsrenten sind neben der gesetzlichen Rente eine tragende Säule für die Sicherung des Lebensstandards im Alter.

Unverändert gilt: Seit ihrer Gründung im Jahre 1905 hat die HPK zwei Weltkriege, die Weltwirtschaftskrise und die weltweite Finanzmarktkrise unbeschadet überstanden. Die Pensionskassenrenten sind solide finanziert und die HPK ist sicher aufgestellt, auch die aktuelle COVID-19-Pandemie ändert dies nicht.

Hier finden Sie zwei Informationsmaterialien zum Thema Sicherheit:

Informationsblatt Sicherheit /
Kapitalanlage
 Wandzeitung Sicherheit /
Vorsorgekonto 
    

(Stand: 25.06.2020)

 

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