So kann Rente sein.

Riester heißt bei uns Familienzuschuss

Riester-Förderung über den Arbeitgeber

Die Hamburger Pensionskasse bietet unterschiedliche Angebote zur Absicherung an.

Neben der betrieblichen Altersvorsorge gibt es auch eine Riester-Förderung über den Arbeitgeber. Bei der Hamburger Pensionskasse heißt dieses Angebot „Familienzuschuss“.

Auf dieser Seite erklären wir, für wen sich der Familienzuschuss lohnt – und wie es funktioniert.

Kleiner Beitrag, große Förderung

Der Familienzuschuss kann für Beschäftigte mit zwei oder mehr Kindern eine kluge Wahl sein – insbesondere bei einem geringeren Einkommen. Dann ist nur ein kleiner Betrag selbst zu zahlen.

Auch beim Familienzuschuss profitieren Sie von den Vorteilen der Hamburger Pensionskasse: von attraktiver Verzinsung, hoher Sicherheit und äußerst niedrigen Verwaltungskosten.

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Gut zu wissen.

Bitte beachten Sie: Die auf dieser Seite zum Familienzuschuss dargestellten Inhalte beziehen sich auf die Mitgliedergruppe P – der Generationen P(18) und P(22) – der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Die AVB sowie die Satzung finden Sie im Vorsorgeportal.

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Erklärt in 60 Sekunden

Der Familienzuschuss mit der Hamburger Pensionskasse

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So geht es!

Bei dieser Form der staatlich geförderten Altersvorsorge zahlen Sie selbst einen Teil ein und können dafür Zulagen vom Staat erhalten.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass für Angebote wie den Familienzuschuss über die Hamburger Pensionskasse bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

  • Mitmachen kann jede Person, die bei einem Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse beschäftigt ist und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten­versicherung einzahlt.
  • Für die Beschäftigten wird über den Arbeitgeber ein Beitrag aus dem Netto-Einkommen bei der Hamburger Pensionskasse eingezahlt.
  • Es muss ein Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden. Das sind 4 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des letzten Jahres (SV-Brutto), mindestens jedoch 60 Euro pro Jahr (Sockelbetrag).
  • Anschließend können die staatlichen Zulagen beantragt werden, die den eigenen Beitrag erhöhen. Um diese Bürokratie kümmert sich die Pensionskasse.
  • Als Zulagen gibt es die Grundzulage (für Sie selbst) und die Kinderzulage. Bei der Kinderzulage gelten bestimmte Voraussetzungen: Sie bekommen die Kinderzulage, wenn Sie Kindergeld ausgezahlt bekommen. Die Zulage geht normalerweise an den Elternteil, der auch das Kindergeld erhält. Bei unverheirateten Paaren kann es Einschränkungen geben. Dann ist es nicht immer möglich, die Kinderzulage zu bekommen.

Das ganze Geld wird im Familienzuschuss eingezahlt, und daraus entsteht die spätere Leistung – zum Beispiel eine zusätzliche monatliche Rente.

Alle Werte, bitte!

Auf einen Blick

Wie läuft die Anmeldung?

Erkundigen Sie sich bei Ihrer Personalabteilung, ob der Familienzuschuss angeboten wird.

Falls nicht, bieten Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse eine starke betriebliche Altersvorsorge, an der Sie sich beteiligen können. Diese bietet Ihnen viele Vorteile. [LINK]

Wenn der Familienzuschuss möglich ist, erhalten Sie von der Personalabteilung eine Teilnahmeerklärung. Dort müssen Sie den von Ihnen gewünschten eigenen Beitrag eintragen: den Mindesteigenbeitrag.

Mit unserem Rechner zum Familienzuschuss können Sie alle Werte einfach berechnen.

Welche Zulagen gibt es?

Es gibt zwei Arten von Riester-Zulagen:

Grundzulage: Seit 2018 beträgt sie 175 Euro pro Jahr für jede förderberechtigte Person.

Wenn Sie Berufseinsteiger (unter 25 Jahren) sind, kommen einmalig 200 Euro hinzu.

Kinderzulage: 300 Euro pro Jahr für jedes kindergeldberechtigte Kind, das ab 2008 geboren wurde. 185 Euro pro Jahr für Kinder, die vor 2008 geboren wurden.

Die Riester-Kinderzulage wird nur so lange gezahlt, wie Sie Kindergeld für ein Kind bekommen.

Wie erhalte ich die Zulagen?

Damit Sie die staatliche Förderung in Form von Zulagen erhalten, müssen Sie jährlich einen eigenen Beitrag einzahlen.

Diese Einzahlung wird von der Hamburger Pensionskasse an die zuständigen staatlichen Stellen – zum Beispiel Zentralstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) – gemeldet. Diese prüfen, ob und in welcher Höhe Zulagen gewährt werden.

Die vollen Zulagen gibt es nur, wenn mindestens 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens (abzüglich der Zulagen) in den Riester-Vertrag eingezahlt wird – mindestens jedoch 60 Euro pro Jahr (Sockelbetrag).

Wie lange gibt es die Kinderzulagen?

Normalerweise endet der Anspruch auf Kinderzulage nach dem Jahr, in dem Ihr Kind eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat und danach arbeitet.

Wenn das Studium aber länger dauert oder Ihr Kind Ausbildung und Studium kombiniert, können Sie die Kinderzulage höchstens bis zum 25. Geburtstag Ihres Kindes bekommen.

Das heißt: Die Kinderzulage im Familienzuschuss gibt es nur bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

Lohnt sich der Familienzuschuss?

Besonders attraktiv ist der Familienzuschuss für Beschäftigte mit zwei oder mehr kleinen Kindern und einem Bruttogehalt von bis zu rund 1.700 Euro im Monat – etwa bei Teilzeitbeschäftigung.

Wo sehe ich, was bereits eingezahlt wurde?

Eine Übersicht der eingezahlten Beiträge finden Sie in Ihrer jährlich erstellten Renteninformation.

Bitte beachten Sie: Die Höhe der Zulagen meldet der Staat nach seiner Prüfung erst mit einiger Verzögerung. Daher können sie erst in der Renteninformation des Folgejahres angezeigt werden.

Diese Renteninformation finden Sie in unserem Portal unter „Meine Dokumente“. Hier gelangen Sie zu Ihrem persönlichen Bereich. [LINK]

Muss ich es in der Steuererklärung angeben?

Die Steuervorteile einer Riester-Rente erhalten Sie nicht automatisch.

Sie müssen die Beiträge zu Ihrer Riester-Rente jedes Jahr in Ihrer Steuererklärung angeben.

Dafür benötigen Sie die Anlage „AV“ – das steht für „Altersvorsorgebeiträge“. In vielen Steuerprogrammen ist Riester inzwischen als eigener Eingabebereich enthalten.

Was ist, wenn ich bereits einen Riester-Vertrag habe?

Die Zulagen für einen Riester-Vertrag werden vom Staat nicht mehrfach gezahlt.

Wenn für einen anderen Riester-Vertrag bereits Zulagen beantragt wurden, gibt es keine weiteren für den Familienzuschuss.

Tipp: Prüfen Sie, welche Leistungen Ihnen ein bestehender – möglicherweise älterer – Riester-Vertrag bietet. Häufig wurden dafür auch Abschlusskosten gezahlt.

Die Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse bieten optional eine starke betriebliche Altersvorsorge, an der Sie sich beteiligen können. Diese bietet Ihnen viele Vorteile. [LINK]

Anmeldung. Und dann?

ANMELDUNG

Ihr Arbeitgeber hat Sie für den Familienzuschuss angemeldet.

POST VON DER HPK

Sie erhalten von uns Post, da wir weitere Informationen benötigen.

ANTWORT

Mit Ihren Angaben können wir die Zulagen beantragen.

Leistungen

Altersrente

Die Altersrente im Familienzuschuss der Hamburger Pensionskasse beinhaltet eine lebenslange Zahlung.

Diese Leistung gibt es frühestens ab einem Alter von 62 Jahren und spätestens mit Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Regelaltersgrenze (zzt. im Alter von 67 Jahren). Alle noch nicht gezahlten Renten ab einem Alter von 62 Jahren wirken wie zusätzliche Beiträge.

Die Rente der Pensionskasse können Sie auch vor Bezug der gesetzlichen Rente beantragen, z.B. bei Arbeitslosigkeit und neben einem Minijob. Ihre Altersrente wird ab Antragsdatum gewährt und ein Leben lang gezahlt.

Erwerbsminderungsrente

Wenn Sie erwerbs- oder berufsunfähig werden und eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten, sind Sie auch über den Familienzuschuss der Hamburger Pensionskasse abgesichert. Das ist möglich, wenn die Absicherung seit mindestens 36 Monaten besteht (Anmeldung bei der Hamburger Pensionskasse bis zur Erwerbsminderung).

Eine Leistung bei Erwerbsminderung gibt Ihnen mehr Sicherheit. Sie springt ein und unterstützt Sie, denn staatliche Leistungen reichen oft nicht aus.

Eine Erwerbsminderungsrente erhalten Sie während der Dauer der Erwerbsminderung nach Vorlage eines Rentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird in Höhe des erreichten Rentenanspruchs gezahlt.

Hinterbliebenenrente

Die hinterbliebenen Ehepartner bzw. die eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner der verstorbenen Person erhalten bei erfüllter Wartezeit ein Leben lang oder bis zur Wiederheirat eine Zahlung von 60 % der bereits erreichten Rente.

Bei erfüllter Wartezeit erhalten Waisen eine Rentenzahlung bis zum 18. Lebensjahr, im Falle einer Berufsausbildung sogar bis zum 25. Lebensjahr. Die Halbwaisenrente beträgt 20 %, die Vollwaisenrente 40 % der bereits erreichten Rente.

Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entsteht nach Ablauf einer Wartezeit von 36 Monaten.

Vorruhestandsrente

Der Familienzuschuss der Hamburger Pensionskasse bietet viel Flexibilität. Sie können einen Teil flexibel nutzen, um den Zeitpunkt Ihres Renteneintritts individuell zu gestalten.

Dabei wandeln Sie einen Teil Ihrer bereits erreichten Rente in eine Vorruhestandsrente um. So überbrücken Sie zum Beispiel die Zeit bis zum Beginn der gesetzlichen Rente.

Der Vorruhestand ist ab einem Alter von 62 Jahren möglich. Dann werden Ihnen bis zu 50 monatliche Altersrenten sofort ausgezahlt.

Wenn dann die Rentenzeit beginnt, zahlt die Hamburger Pensionskasse aus dem verbleibenden Kapital eine Altersrente – ein Leben lang.

Auszahlung in einer Summe

Da eine Kapitalzahlung für eine lebenslange Versorgung ungeeignet ist, dürfen höhere Renten nicht durch eine Kapitalzahlung ersetzt werden. Denn der Staat verfolgt mit seiner Förderung über die Zulagen das Ziel, dass in der Rentenzeit eine weitere Absicherung vorhanden ist. Eine Kapitalauszahlung wäre daher förderschädlich.

Liegt die monatliche Rente unter 37,45 Euro (Stand 2025), kann zum Rentenbeginn die Rente auf Wunsch in einer Summe ausgezahlt werden (entspricht 1% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV).

Steuern und Sozialabgaben

Die Einzahlungen in den Familienzuschuss (Riester-Förderung über den Arbeitgeber) kommen aus dem Netto-Einkommen, also nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Für die Auszahlung der Leistungen gelten unterschiedliche Regeln bei Steuern und Sozialabgaben. Im Mittelpunkt steht dabei die Steuerpflicht, weil der Staat den Familienzuschuss besonders durch Zulagen und Steuervorteile fördert.

Steuerpflichtig

Die ausgezahlten Leistungen aus dem Familienzuschuss sind voll steuerpflichtig. Dennoch muss die nachgelagerte Besteuerung einer Riester-Rente kein Nachteil sein – denn Sie profitieren vorher von den steuerlichen Vorteilen.

Bei den meisten Menschen ist der persönliche Steuersatz im Alter niedriger, sodass insgesamt weniger Steuern anfallen.

Sozialabgabenfrei

Die ausgezahlten Leistungen aus dem Familienzuschuss sind in der Regel sozialabgabenfrei. Das bedeutet, es werden keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von zum Beispiel einer Rente abgezogen.

Bei freiwillig versicherten Personen kann die Regelung anders sein. Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

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Hinweis zum Familienzuschuss und der betrieblichen Altersvorsorge

Sie zahlen im Familienzuschuss über den Arbeitgeber Eigenbeiträge aus versteuertem Nettoeinkommen in die Pensionskasse ein, verzichten auf die vorgesehene Steuerfreistellung der Beiträge (§ 3 Nr. 63 Satz 2 EStG) und nehmen stattdessen die Riester-Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls eines ergänzenden Sonderausgabenabzugs in Anspruch (§ 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz).

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Neubau

Derzeit wird unser Rechner für den Familienzuschuss überarbeitet, um ihn für Sie noch benutzerfreundlicher und aktueller zu gestalten. Aus diesem Grund passt der gezeigte Rechner optisch nicht zur neuen Webseite. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Jetzt berechnen

Hinweis: Dieser Rechner gilt ausschließlich für Zusagen im Familienzuschuss, die ab dem Jahr 2022 in der Mitgliedergruppe P(22) eingerichtet wurden.

Die Hochrechnung gibt Ihnen schnell und einfach einen unverbindlichen Überblick zur möglichen Höhe Ihrer erreichbaren monatlichen Rente im Familienzuschuss.

Familienzuschuss

von | Okt. 2, 2025

Aktuelles zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz

August 2025

Mit dem Bruch der Ampel-Koalition im Herbst 2024 wurden auch die Pläne für ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) zunächst auf Eis gelegt. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf zum BRSG II veröffentlicht.

Das neue BRSG II: Zwei Aspekte fallen auf

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben. Zwei Aspekte fallen rund um das neue BRSG sofort auf: Der vorgelegte Entwurf unterscheidet sich inhaltlich in weiten Teilen kaum vom Kabinettsentwurf aus dem September 2024. Jedoch hat sich der zeitliche Rahmen erheblich verändert – viele Regelungen greifen deutlich später.

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Weiterhin stehen Themen wie die "Stärkung der Sozialpartnermodelle", "höhere Abfindungsgrenzen" bei Verwendung für die Altersvorsorge sowie Regelungen zur "vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente" im Fokus. Auch die Verbesserungen im Bereich der sogenannten "Kleinverdienerförderung" (Dynamisierung) sind grundsätzlich zu begrüßen – auch wenn deren Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Einige dieser Änderungen können insbesondere für Pensionskassen spürbare Verbesserungen mit sich bringen.

Wichtige Impulse, Potenzial für Erweiterungen

Das BRSG II setzt wichtige Impulse – bietet jedoch zugleich noch viel Potenzial für sinnvolle Erweiterungen. Einen Link zum Referentenentwurf finden Sie hier:

In den kommenden Monaten (nach der Sommerpause) folgen die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Zunächst besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme – etwa für Verbände und Organisationen.

Wir behalten das BRSG II für Sie und unsere Versorgungseinrichtungen weiterhin fest im Blick und planen entsprechende Informationsangebote über unsere Kanäle und Veranstaltungsformate.

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bAV-STRATEGIEN

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