So kann Rente sein.

Rundum abgesichert

Unser Top-Modell

Die Hamburger Pensionskasse bietet unterschiedliche Angebote für eine betriebliche Altersvorsorge an.

Die folgenden Informationen gelten in der Mitgliedergruppe F – der mit Abstand größten Gruppe.

Abgaben

Auf einen Blick: Alles zu Steuern und Sozialabgaben bei der betrieblichen Altersvorsorge.

Wir haben die wichtigsten Regelungen und aktuellen Zahlen kompakt für Sie zusammengestellt.

Berufsschutz Plus Schutzschild

bETRIEBLICHE

ALTERS

VORSORGE

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F wie Fundament und Fortschritt

Bei der Altersvorsorge in Deutschland gab es immer wieder Änderungen.

Die Mitgliedergruppe F der Hamburger Pensionskasse steht seit Jahren für Stabilität. Im Laufe der Zeit wurden jedoch die Berechnungsgrundlagen angepasst, daher gibt es verschiedene Versionen (Generationen).

Mit dem Start der betrieblichen Altersvorsorge bei der Hamburger Pensionskasse erhalten Beschäftigte stets die aktuellste Version – derzeit ist es die Mitgliedergruppe F(21). Eine Anmeldung in frühere Versionen ist nicht möglich.

Starke Leistungen

Die Mitgliedergruppe F hat unterschiedliche Versionen (Generationen).

Frühester Rentenbeginn
Für Anmeldung
Verzinsung
Altersrente
Leistung bei Erwerbsminderung
Leistung an Hinterbliebene
Abfindung von Kleinrenten
Kapitalzahlung
Leistung für Vorruhestand
F (21)
Vollendung des
62. Lebensjahres
offen
3,8 %
F (12)
Vollendung des
62. Lebensjahres
geschlossen
3,8 %
F (06)
Vollendung des
60. Lebensjahres
geschlossen
3,8 %
F
Vollendung des
60. Lebensjahres
geschlossen
3,5 %
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Alles im Blick

Genaue Informationen zu Ihrer persönlichen Absicherung – zum Beispiel in welcher Mitgliedergruppe Sie angemeldet sind oder zur bisher erreichten Höhe – finden Sie in den Unterlagen der Hamburger Pensionskasse. Besonders hilfreich sind dabei die jährlich erstellten Standmitteilungen sowie die Renteninformationen.

Sie stehen jederzeit im Portal-Angebot zur Verfügung.

Alternativ können Sie sich an die Mitgliederbetreuung wenden – entweder über das Kontaktformular im Portal oder telefonisch montags bis freitags während der Servicezeiten unter der Telefonnummer 040 28 01 45-0.

Für die Absicherung im Berufsschutz Plus gibt es eine eigene Webseite. Informationen zum Familienzuschuss (Riester-Förderung über den Arbeitgeber) finden Sie auf dieser Seite.

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Kündigung und vorzeitige Auszahlung

Eine vorzeitige Auflösung der betrieblichen Altersvorsorge mit Auszahlung ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen der Hamburger Pensionskasse in Verbindung mit dem Betriebsrentengesetz nicht erlaubt.

Absicherung

Für viele Fälle

Mit der betrieblichen Altersvorsorge liegen Sie richtig, denn sie bietet Ihnen persönlich sehr viele Vorteile. Die Hamburger Pensionskasse zahlt Ihnen eine Rente im Alter – ein Leben lang.

Zusätzlich sind Sie – und auch Ihre Angehörigen – mit weiteren Leistungen abgesichert. So wird betriebliche Altersvorsorge zur gelebten Fürsorge.

Altersrente

Die Altersrente der Hamburger Pensionskasse beinhaltet eine lebenslange Zahlung. Diese Leistung gibt es frühestens ab einem Alter von 62 Jahren* und spätestens mit Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Regelaltersgrenze (zzt. im Alter von 67 Jahren).

Alle noch nicht gezahlten Renten ab einem Alter von 62 Jahren* wirken wie zusätzliche Beiträge. Je später der Renteneintritt, desto höher ist die Altersrente.
* Hat Ihre betriebliche Altersvorsorge in der Mitgliedergruppe F vor dem 01.01.2012 begonnen, können Sie den Antrag bereits ab 60 Jahren stellen.

EIN LEBEN LANG

Die Altersrente wird ein Leben lang gezahlt.

Leistung beantragen?

Darauf müssen Sie achten.

Rente berechnen?

Diese Leistung ist für Sie drin.

Antrag auf Altersrente

Bitte stellen Sie Ihren Rentenantrag bei der Hamburger Pensionskasse 6 bis 8 Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn.

Sie können den Antrag ganz bequem online im Vorsorgeportal stellen.

Diesen finden Sie im Menü unter dem Punkt „Rentenantrag“. Ihre Unterlagen senden Sie uns anschließend einfach über das Kontaktformular im Portal zu. Auf diese Weise sind Ihre personenbezogenen Daten optimal geschützt.

Nach dem Absenden Ihres Antrags wird die „Erklärung zu Ihren Angaben“ erstellt. Bitte senden Sie diese unterschrieben an die Hamburger Pensionskasse zurück.

Welche weiteren Unterlagen benötigt werden, ist in der Erklärung aufgeführt und wird zusätzlich im Portal angezeigt. In der Regel benötigen wir von Ihnen Kopien Ihres gesetzlichen Rentenbescheids (Seiten 1 bis 3).

Wir beginnen mit der Bearbeitung Ihres Rentenantrags, sobald uns alle erforderlichen Daten und Unterlagen vorliegen. Dazu zählt auch die Mitteilung Ihres Arbeitgebers, dass Sie nicht mehr im Unternehmen tätig sind. Zusätzlich informiert uns die Personalabteilung darüber, ob – und in welcher Höhe – noch eine letzte Einzahlung in Ihre betriebliche Altersvorsorge erfolgt. Erst wenn uns diese Informationen vollständig vorliegen, können wir Ihren Antrag abschließend bearbeiten.

Antragsunterlagen auf dem Postweg

Sollte ein Antrag über das Portal nicht möglich sein, senden wir Ihnen die Antragsunterlagen auch gerne per Post zu. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch an uns. Sie erreichen uns montags bis freitags unter der Telefonnummer 040 28 01 45-0.

Ihren Rentenantrag mit allen erforderlichen Unterlagen können Sie uns über das Kontaktformular im Portal, per E-Mail, Post oder Fax zukommen lassen.

Bitte beachten, dass E-Mail und Fax keine sicheren Übertragungswege sind.

Sie wollen Ihre Rente mit Vollendung des 67. Lebensjahres beantragen?

Gemäß den aktuellen Regelungen können Sie die gesetzliche Altersrente erhalten, zusätzlich die Altersleistung der Pensionskasse beziehen, und weiterhin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Sie möchten Ihre Rente zwischen dem 62. und 66. Lebensjahr beantragen?

Voraussetzung ist in der Regel der Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt jedoch Ausnahmen: Unter folgenden Bedingungen können Sie die Altersleistung der Pensionskasse bereits vor Beginn der gesetzlichen Rente beziehen:

  • Sie sind selbstständig.
  • Sie sind arbeitssuchend.
  • Sie arbeiten in einem Minijob.
  • Sie haben Ihren Beschäftigungsgrad ab oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres reduziert und es werden keine Beiträge an die Pensionskasse gezahlt.

MEHR SICHERHEIT

Nach einer Wartezeit von 36 Monaten seit Anmeldung

Leistung bei Erwerbsminderung

Wenn Sie erwerbs- oder berufsunfähig werden und eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten, sind Sie auch über die Hamburger Pensionskasse abgesichert. Das ist möglich, wenn Ihre betriebliche Altersvorsorge in der Mitgliedergruppe F seit mindestens 36 Monaten besteht (Anmeldung bei der Hamburger Pensionskasse bis zur Erwerbsminderung).

Die Erwerbsminderungsleistung gibt Ihnen mehr Sicherheit. Sie springt ein und unterstützt Sie, denn staatliche Leistungen reichen oft nicht aus.

Nach dem Ende einer befristeten Erwerbsminderungsrente könnten Beschäftigte an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und ggf. die betriebliche Altersvorsorge wie zuvor fortführen.

MEHR SICHERHEIT

Nach einer Wartezeit von 36 Monaten seit Anmeldung

Leistung beantragen?

Darauf müssen Sie achten.

Höhe der Leistung?

Alles in der Standmitteilung.

Antrag bei Erwerbsminderung

Wenn Sie erwerbs- oder berufsunfähig werden und eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten, besteht auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Hamburger Pensionskasse.

Die Erwerbsminderungsrente wird für die Dauer der festgestellten Erwerbsminderung gezahlt. Erfolgt die Bewilligung der gesetzlichen Rente befristet, gilt diese Befristung auch für die Leistung der Pensionskasse.

So können Sie die Erwerbsminderungsrente beantragen:

Wenden Sie sich bitte per Kontaktformular im Vorsorgeportal, per E-Mail, per Post oder telefonisch an uns. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag unter der Nummer 040 28 01 45-0.

Im Anschluss schicken wir Ihnen die Antragsunterlagen mit allen weiteren Informationen zu.

Das müssen Sie noch wissen

Für die Beantragung benötigen Sie einen Bescheid über die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Der Nachweis der Erwerbsminderung wird regelmäßig mit dem gesetzlichen Rentenbescheid erbracht. Sie können uns den Bescheid zusammen mit dem Rentenantrag oder bereits im Zuge der ersten Kontaktaufnahme zukommen lassen.

Ein Antrag ist nur möglich, wenn Ihre betriebliche Altersvorsorge in der Mitgliedergruppe F seit mindestens 36 Monaten besteht (von der Anmeldung bei der Hamburger Pensionskasse bis zur Erwerbsminderung).

Leistung für den Vorruhestand

Die betriebliche Altersvorsorge mit der Hamburger Pensionskasse bietet viel Flexibilität. Sie können einen Teil nutzen, um den Zeitpunkt Ihres Renteneintritts individuell zu gestalten.

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Sie wandeln einen Teil Ihrer bereits erreichten Rente um und machen daraus eine Vorruhestandsrente. Damit überbrücken Sie zum Beispiel die Zeit bis zum Beginn der gesetzlichen Rente.

Wenn dann die gesetzliche Rente beginnt, zahlt die Hamburger Pensionskasse aus dem verbleibenden Kapital eine Altersrente – ein Leben lang.

Mehr zur Vorruhestandsrente
  • Den Antrag auf Vorruhestandsrente können Sie frühestens mit 58 und spätestens mit 63 Jahren stellen – mindestens 6 Monate, bevor die Leistung starten soll.
  • Die Rente wird für mindestens 12 und höchstens 36 Monate gezahlt – zwischen dem 62.* und 67. Lebensjahr.
  • Die Vorruhestandsrente wird so berechnet, dass noch genug Geld für die spätere Altersrente da ist.
  • Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bleibt bestehen.



* Hat Ihre betriebliche Altersvorsorge in der Mitgliedergruppe F vor dem 01.01.2012 begonnen, können Sie den Antrag bereits ab 60 Jahren stellen.

VIEL FLEXIBILITÄT

Die Dauer beträgt mindestens 12 und höchstens 36 Monate.

Leistung beantragen?

Darauf müssen Sie achten.

Höhe der Leistung?

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Antrag auf Vorruhestandsrente

Bei Wegfall oder Reduzierung des monatlichen Einkommens ist die Vorruhestandsrente eine Möglichkeit, die Zeit bis zum Eintritt in die gesetzliche Rente besser zu überbrücken. Ein Teil des über die Pensionskasse angesparten Kapitals wird dann monatlich als Vorruhestandsrente ausgezahlt.

Die Beantragung der Vorruhestandsrente umfasst zwei Schritte:

  • Im ersten Schritt müssen Sie sich per Antrag für die Vorruhestandsrente entscheiden. Der Antrag erfolgt formlos und kann frühestens mit 58 und spätestens mit 63 Jahren gestellt werden – mindestens 6 Monate, bevor die Leistung starten soll. Kommen Sie einfach rechtzeitig auf uns zu: Entweder über das Kontaktformular im Vorsorgeportal oder telefonisch von Montag bis Freitag unter 040 28 01 45-0. Wir lassen Ihnen dann alle notwendigen Informationen sowie die Antragsunterlagen für den zweiten Schritt und eine Hochrechnung Ihrer voraussichtlichen Vorruhestandsrente zukommen.
  • Im zweiten Schritt senden Sie uns rund 6 bis 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn die letzten erforderlichen Informationen zu, z. B. zur gewünschten Höhe und Dauer der monatlichen Leistungen. Ihre Antragsunterlagen können Sie uns über das Kontaktformular im Portal, per E-Mail, Post oder Fax zukommen lassen. Bitte beachten, dass E-Mail und Fax keine sicheren Übertragungswege sind.

Das müssen Sie noch wissen

Die Rente wird für mindestens 12 und höchstens 36 Monate gezahlt – zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr. Hat Ihre betriebliche Altersvorsorge in der Mitgliedergruppe F vor dem 01.01.2012 begonnen, können Sie die Rente bereits ab 60 Jahren erhalten.

Neben der Vorruhestandsrente dürfen Sie einer Minijob-Tätigkeit nachgehen oder Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen. Nur wenn Ihre betriebliche Altersvorsorge in der Mitgliedergruppe F vor dem 01.01.2012 begonnen hat, ist auch ein reduziertes sozialversicherungspflichtiges Einkommen zulässig.

Eine Bewilligung aufgrund einer Reduzierung der Arbeitszeit ist nur möglich, wenn diese zum Beginn der Vorruhestandsrente erfolgt. Die Vorruhestandsrente darf das wegfallende Einkommen nicht übersteigen und ist ggf. entsprechend zu kürzen.

Ein gleichzeitiger Bezug von Vorruhestandsrente und gesetzlicher Vollrente ist nicht möglich.

Sollte Ihr Anspruch aus der Pensionskasse für eine Aufteilung in Vorruhestands- und Altersrente nicht ausreichen, können Sie damit möglicherweise dennoch Ihren Vorruhestand finanzieren.

Renten unter 80,50 Euro monatlich (Stand 2025) dürfen durch eine Einmalzahlung abgefunden werden. Damit können Sie häufig einige Monate überbrücken.

Sicherheit für die, die bleiben

Leistung an Hinterbliebene

Eine Mitgliedschaft bei der Hamburger Pensionskasse bietet mehr als nur die eigene Absicherung. Mit einer betrieblichen Altersvorsorge gibt es mehr Schutz, der im Falle der Fälle auch für die Familie da ist.

Im Todesfall zahlt die Pensionskasse Leistungen an die Hinterbliebenen.

Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente entsteht nach Ablauf einer Wartezeit von 36 Monaten. Dieser Zeitraum beginnt mit der Anmeldung zur Pensionskasse, frühestens jedoch mit dem Beginn der Beitragszahlung.

Verstirbt die Person innerhalb der Wartezeit, gelten je nach Generation der Mitgliedergruppe F unterschiedliche Regelungen zur Erstattung von bereits eingezahlten Beiträgen. Im Leistungsfall informiert unser Team automatisch über die jeweils geltenden Regelungen gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

ABSICHERUNG

Nach einer Wartezeit von 36 Monaten seit Anmeldung

Wichtige Information

Vorgaben durch Betriebsrentengesetz und die darauf aufbauenden Vorschriften

Das Betriebsrentengesetz und die darauf aufbauenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften schließen die Vererbung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge aus. Es gibt auch kein Sterbegeld und keine Zahlungen für Bestattungskosten.

Sofern keine rentenberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind, verbleibt das Kapital der Altersvorsorge in der Versichertengemeinschaft der Pensionskasse.

Ehepartner bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Die hinterbliebenen Ehepartner bzw. die eingetragenen Lebenspartner der verstorbenen Person erhalten bei erfüllter Wartezeit eine lebenslange Zahlung von 60 % der bereits erreichten Rente. Heiratet die hinterbliebene Person wieder, zahlt die Pensionskasse eine Abfindung von bis zu fünf Jahresrenten.

Waisen

Bei erfüllter Wartezeit erhalten Waisen eine Rentenzahlung bis zum 18. Lebensjahr, im Falle einer Schul- oder Berufsausbildung sogar bis zum 25. Lebensjahr. Die Halbwaisenrente beträgt 20 %, die Vollwaisenrente 40 % der bereits erreichten Rente.

Leistung beantragen?

Darauf müssen Sie achten.

Antrag der Hinterbliebenen

Häufig werden wir über einen Todesfall von Seiten des Arbeitgebers, der Krankenkasse oder des beauftragten Bestattungsinstituts informiert. Ist dies der Fall, müssen Hinterbliebene zunächst nichts weiter unternehmen. Wir melden uns bei den betroffenen Personen.

Sollten uns keine Informationen bzw. keine Meldung der genannten Stellen vorliegen, empfehlen wir, uns eine E-Mail über das Kontaktformular zu schicken oder uns telefonisch zu kontaktieren. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag unter der Nummer 040 28 01 45-0.

Sie erhalten dann alle wichtigen Informationen von uns, die für einen Antrag erforderlich sind.

Das müssen Sie noch wissen

Erst wenn uns alle notwendigen Unterlagen vorliegen, können wir die Bearbeitung Ihres Antrags abschließen. Welche Unterlagen wir konkret benötigen, teilen wir Ihnen rechtzeitig mit.

Per Gesetz haben Hinterbliebene bis zu 3 Jahre nach dem Todesfall Zeit für die Antragstellung. Innerhalb dieses Zeitraums werden alle Rentenzahlungen rückwirkend gewährt.

Hinterbliebenenrenten können gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur an folgende Personen ausgezahlt werden:

  • Ehepartner (Witwen/Witwer)
  • Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • Waisen

Tritt der Todesfall innerhalb der Wartezeit (bis zu 36 Monate nach der Anmeldung) ein, erhalten erbberechtigte Hinterbliebene die eingezahlten Beiträge zurück. Je nach Generation innerhalb der Mitgliedergruppe F gelten hier unterschiedliche Regelungen. Im Leistungsfall informiert unser Team automatisch über die jeweils zutreffenden Bestimmungen gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Eine Rentenzahlung erfolgt in diesem Fall nicht.

EINMAL GELD
ODER
IMMER GELD?

Der Staat setzt darauf, dass Sie neben der gesetzlichen Rente zusätzliche Absicherungen haben. Nur eine einzige Leistung im Alter allein reicht häufig nicht aus.

Wenn das angesparte Geld einer betrieblichen Altersvorsorge beispielsweise frühzeitig verbraucht wird, wirkt sich das langfristig nachteilig aus. Was kurzfristig wie ein finanzieller Vorteil erscheint, führt später zu geringeren monatlichen Einkünften – genau in der Lebensphase, in der diese besonders wichtig sind.

Damit das Geld aus der betrieblichen Altersvorsorge auch bei der Absicherung hilft, legt der Staat bei Abfindungen oder vollständigen Auszahlungen enge Regeln fest.

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Auszahlung von Kleinrenten

Der Staat setzt bei Abfindungen von Altersvorsorge enge Regeln. Aber auch hier zeigt sich die große Flexibilität der Hamburger Pensionskasse.

Liegt die monatliche Rente unter 80,50 Euro, kann diese sogenannte Kleinrente auf Wunsch in einer Summe ausgezahlt werden.

Leistung beantragen?

Wenn die Auszahlung einer Kleinrente in einer Summe möglich ist, dann macht die HPK beim Antrag auf Leistungen automatisch ein entsprechendes Angebot.

Sie müssen nichts unternehmen, sondern können sich entspannt zurücklehnen.

Kapitalzahlung

Eine Auszahlung der Renten in einer Summe – also eine Kapitalzahlung – ist nicht immer möglich. Liegt die monatliche Leistung bei 80,50 Euro oder mehr, gelten für die Kapitalzahlung strenge (rechtliche) Vorgaben.

80,50 Euro

Es ist wichtig, sich frühzeitig zu informieren und aktiv zu werden.

Auch der Arbeitgeber darf über eine Kapitalzahlung mitentscheiden. Mit ihrer betrieblichen Altersvorsorge übernehmen die Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse Verantwortung – auch über die gesetzlichen Verpflichtungen der Arbeitgeber hinaus.

Da eine Kapitalauszahlung keine verlässliche, lebenslange Absicherung im Alter bietet, können Arbeitgeber diese Option ausschließen. Dann ist diese Auszahlung nicht möglich.

Antrag auf Kapitalzahlung

Wenn Sie eine Kapitalzahlung statt einer lebenslangen monatlichen Rente wünschen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Hamburger Pensionskasse stellen.

Das Wahlrecht auf eine Kapitalzahlung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Das muss erfüllt sein:

  • Der Antrag auf eine Kapitalzahlung muss innerhalb der 6 Monate vor Vollendung des 57. Lebensjahres bei der HPK eingehen.
  • Die entsprechende betriebliche Altersvorsorge (der dafür geltende „Vertrag“) bei der HPK muss seit mindestens 12 Jahren bestehen.
  • Der Arbeitgeber muss dem Antrag auf eine Kapitalzahlung gegebenenfalls schriftlich zustimmen (wenn dieser bei Ausübung des Wahlrechts Beiträge leistet).
  • Es liegt kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente vor.
  • Es wurden keine Einmalbeiträge eingezahlt, die eine Grenze überschreiten. (Einmalbeiträge sind zum Beispiel Beiträge, die anstelle einer Abfindung über die Vervielfältigungsregelung eingezahlt werden.)

Um den Antrag zu stellen, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch an uns. Sie erreichen uns montags bis freitags unter der Telefonnummer 040 28 01 45-0.

Im Anschluss schicken wir Ihnen die Antragsunterlagen zu. Ihre Dokumente können Sie uns über das Kontaktformular im Portal, per E-Mail, Post oder Fax zukommen lassen. Bitte beachten, dass E-Mail und Fax keine sicheren Übertragungswege sind.

Das müssen Sie noch wissen

Der Kapitalbetrag wird zum Rentenbeginn ausgezahlt. Die Berechnung der Auszahlungssumme erfolgt nach strengen aufsichtsbehördlichen Vorschriften (anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik).

Sollte sich eine Person für eine Kapitalzahlung entscheiden, aber noch vor Beginn der Leistung versterben, bleibt der Anspruch für Hinterbliebene erhalten. Allerdings können hinterbliebene Personen nur die Zahlung einer monatlichen Rente beantragen, keine Kapitalzahlung. Es gelten dann dieselben Hinterbliebenenansprüche wie bei der regulären Altersrente.

Berufsschutz Plus Schutzschild

Zustimmung vom Arbeitgeber notwendig

Nicht möglich bei Erwerbsunfähigkeit (Anspruch auf Erwerbsminderungsrente)

Keine Kapitalzahlung der Altersrente an Hinterbliebene

Staatliche Förderung für Ihre Einzahlungen fällt weg

Ihre Förderung fällt weg

Wenn Sie das Wahlrecht auf eine Kapitalzahlung ausüben, entfällt die staatliche Förderung in Form von Steuer- und Sozialabgabenfreiheit für alle weiteren Beiträge. Dadurch könnte sich Ihr eingezahlter Beitrag verringern.

Wie funktioniert das mit der Pensionskasse?

Eine betriebliche Altersvorsorge mit der Hamburger Pensionskasse ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Absicherung für das Alter – damit Sie entspannt in Richtung Zukunft schauen können.

Dabei ist alles bewusst einfach gemacht – eine Altersvorsorge, die sich leicht erklären lässt.

Muss es kompliziert sein?

Nein. Aber auch diese Leistung möchten wir unseren Mitgliedern anbieten. Wie funktioniert eine betriebliche Altersversorgung in anderen Worten:

Der Arbeitgeber erteilt seinen Beschäftigten eine Versorgungszusage. Mit dieser Zusage werden die Beschäftigten zu Begünstigten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und gleichzeitig zu Mitgliedern der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG.

Die Beitragszahlungen zur betrieblichen Altersversorgung erfolgen jährlich gesammelt durch den Arbeitgeber an die Hamburger Pensionskasse.

Mit Erteilung der Versorgungszusage entsteht ein unmittelbarer Rechtsanspruch der Beschäftigten gegenüber der Hamburger Pensionskasse auf die vertraglich zugesagten Leistungen. Die Auszahlung dieser Leistungen erfolgt im Leistungsfall direkt an die berechtigten Personen.

FAQ

Umfangreiche Informationen rund um die betriebliche Altersvorsorge

VERÄNDERUNG

Arbeitgeberwechsel? So geht es dann weiter.

VORTEILE

Leistung der betrieblichen Altersvorsorge erhöhen

Familienzuschuss

Die Hamburger Pensionskasse bietet neben der betrieblichen Altersvorsorge in der Mitgliedergruppe F auch eine Riester-Förderung über den Arbeitgeber an – den sogenannten Familienzuschuss.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie beim Familienzuschuss angemeldet sind, informieren Sie sich bitte auf den Seiten zum Familienzuschuss. Denn es gibt Unterschiede zur Mitgliedergruppe F.

Leistungen

von | Apr. 23, 2025

Aktuelles zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz

August 2025

Mit dem Bruch der Ampel-Koalition im Herbst 2024 wurden auch die Pläne für ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) zunächst auf Eis gelegt. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf zum BRSG II veröffentlicht.

Das neue BRSG II: Zwei Aspekte fallen auf

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben. Zwei Aspekte fallen rund um das neue BRSG sofort auf: Der vorgelegte Entwurf unterscheidet sich inhaltlich in weiten Teilen kaum vom Kabinettsentwurf aus dem September 2024. Jedoch hat sich der zeitliche Rahmen erheblich verändert – viele Regelungen greifen deutlich später.

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Weiterhin stehen Themen wie die "Stärkung der Sozialpartnermodelle", "höhere Abfindungsgrenzen" bei Verwendung für die Altersvorsorge sowie Regelungen zur "vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente" im Fokus. Auch die Verbesserungen im Bereich der sogenannten "Kleinverdienerförderung" (Dynamisierung) sind grundsätzlich zu begrüßen – auch wenn deren Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Einige dieser Änderungen können insbesondere für Pensionskassen spürbare Verbesserungen mit sich bringen.

Wichtige Impulse, Potenzial für Erweiterungen

Das BRSG II setzt wichtige Impulse – bietet jedoch zugleich noch viel Potenzial für sinnvolle Erweiterungen. Einen Link zum Referentenentwurf finden Sie hier:

In den kommenden Monaten (nach der Sommerpause) folgen die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Zunächst besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme – etwa für Verbände und Organisationen.

Wir behalten das BRSG II für Sie und unsere Versorgungseinrichtungen weiterhin fest im Blick und planen entsprechende Informationsangebote über unsere Kanäle und Veranstaltungsformate.

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Leidenschaft

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Langeweile

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