Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG für das Geschäftsjahr 2024 wurde veröffentlicht. Das erfolgt in der Regel im Anschluss zur Jahrestagung.

Hier können Sie ihn einsehen. // Download PDF

Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht für ein Geschäftsjahr werden in der Regel im Dezember des Folgejahres im Unternehmensregister veröffentlicht. Dort sind Informationen zu früheren Geschäftsjahren verfügbar.

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Informationspflichten

Pflichtinformation

(Gemäß § 234l sowie § 234m und § 234n VAG)

Hier finden Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen gemäß den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

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Grundsätze der Anlagepolitik

(Gemäß § 234i VAG sowie Erklärungen nach § 134b und 134c AktG)

Der § 234i des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gibt vor, dass Pensionskassen eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik gegenüber der Aufsichtsbehörde abgeben und sie öffentlich zugänglich machen müssen.

Die vorliegende Investmentstrategie (Grundsätze der Anlagepolitik gem. § 234i VAG) erläutert die Ziele der Anlagepolitik, die Vorgehensweise in der Steuerung der Kapitalanlagen und die in der Anlagestrategie zulässigen Assetklassen für die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG. // Download PDF

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

(Gemäß § 234i VAG sowie Erklärungen nach § 134b und 134c AktG)

Die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG ist sich ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Nachhaltigkeitsfaktoren, die sich in Risiken für die Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG widerspiegeln, werden in diversen Prozessen berücksichtigt – von den Kapitalanlageentscheidungen bis hin zum Risikomanagement. Die Berücksichtigung von Risiken aus Nachhaltigkeitsfaktoren erfolgt unter anderem auf Basis von sogenannten ESG-Kriterien: Environmental (ökologisch/umweltbezogen), Social (soziales Miteinander) und Governance (Unternehmensführung). // Download PDF

Aus regulatorischen Gründen gemäß Verordnung [EU] Nr. 2019/2088 Offenlegungsverordnung Artikel 4(1)b in Verbindung mit den technischen Regulierungsstandards Art. 12 sind wir zu folgender Angabe verpflichtet:

„Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.“

Die mit der Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einhergehenden Berichtspflichten würden den Verwaltungsaufwand der Pensionseinrichtung deutlich erhöhen. Die Pensionseinrichtung nimmt regelmäßig eine Überprüfung ihres Standpunktes vor.

Pflichthinweise

von | Dez. 7, 2023

Aktuelles zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz

August 2025

Mit dem Bruch der Ampel-Koalition im Herbst 2024 wurden auch die Pläne für ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) zunächst auf Eis gelegt. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf zum BRSG II veröffentlicht.

Das neue BRSG II: Zwei Aspekte fallen auf

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben. Zwei Aspekte fallen rund um das neue BRSG sofort auf: Der vorgelegte Entwurf unterscheidet sich inhaltlich in weiten Teilen kaum vom Kabinettsentwurf aus dem September 2024. Jedoch hat sich der zeitliche Rahmen erheblich verändert – viele Regelungen greifen deutlich später.

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Weiterhin stehen Themen wie die "Stärkung der Sozialpartnermodelle", "höhere Abfindungsgrenzen" bei Verwendung für die Altersvorsorge sowie Regelungen zur "vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente" im Fokus. Auch die Verbesserungen im Bereich der sogenannten "Kleinverdienerförderung" (Dynamisierung) sind grundsätzlich zu begrüßen – auch wenn deren Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Einige dieser Änderungen können insbesondere für Pensionskassen spürbare Verbesserungen mit sich bringen.

Wichtige Impulse, Potenzial für Erweiterungen

Das BRSG II setzt wichtige Impulse – bietet jedoch zugleich noch viel Potenzial für sinnvolle Erweiterungen. Einen Link zum Referentenentwurf finden Sie hier:

In den kommenden Monaten (nach der Sommerpause) folgen die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Zunächst besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme – etwa für Verbände und Organisationen.

Wir behalten das BRSG II für Sie und unsere Versorgungseinrichtungen weiterhin fest im Blick und planen entsprechende Informationsangebote über unsere Kanäle und Veranstaltungsformate.

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Leidenschaft

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