So kann Rente sein.

Übertragung von Pensionskassenansprüchen auf die HPK

Fristen

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über Fristen.

Nach Ablauf – auch gesetzlicher – Fristen sind entsprechende Möglichkeiten der Übertragung ausgeschlossen und können nicht mehr genutzt werden.

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bETRIEBLICHE

ALTERS

VORSORGE

Viele, viele bAV

Arbeitgeber entscheiden selbst, welche betriebliche Altersvorsorge (bAV) sie anbieten. Teilweise regeln dies auch Tarifverträge.

Daher kann es sein, dass Sie mit der Zeit bei mehreren Anbietern Geld für das Alter angespart haben – und dadurch mehrere Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge entstanden sind. Zum Beispiel durch den Wechsel des Arbeitgebers.

Das kann unübersichtlich werden.

Die betriebliche Altersvorsorge an einer Stelle bündeln?

Informationen

Wir unterstützen mit rechtlichen Infos und nützlichem Wissen.

Formulare

Sie finden die Formulare zur Übertragung als Download.

Übertragungsrechner

Mit wenigen Daten – voraussichtlichen Übertragungswert ermitteln.

Alles an einem Ort:
Sicherer Hafen für Ihre Rente

Sie beginnen, bei einem Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse zu arbeiten. Darüber erhalten Sie eine betriebliche Altersvorsorge bei der Hamburger Pensionskasse. 

Bei einem Arbeitgeberwechsel besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bereits angespartes Geld auf die HPK zu übertragen.

So funktioniert es: Ein bisheriger Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge wird nicht unverändert übernommen, sondern das angesparte Geld – in Form eines verfügbaren Deckungskapitals – wird in einen neuen Versicherungsvertrag bei der Hamburger Pensionskasse übertragen.

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Gesetzliche Regelungen

Sie haben nach § 4 Betriebsrentengesetz einen Rechtsanspruch auf Übertragung, wenn Ihr bisheriger Arbeitgeber Ihnen die Zusage auf eine Betriebsrente ab dem 01.01.2005 erteilt hat und es sich um eine Zusage über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds handelt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen.

Für bis zum 31.12.2004 erteilte Zusagen gilt: Eine Übertragung ist laut Gesetz nur möglich, wenn alle Beteiligten zustimmen.

Zu neuem Arbeitgeber

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine betriebliche Altersvorsorge bei der Hamburger Pensionskasse auf das Angebot Ihres neuen Arbeitgebers übertragen werden (Übertragung auf einen anderen Versorgungsträger).

Hierzu steht Ihnen eine eigene Seite zur Verfügung. Dort finden Sie alle weiteren Informationen.

Interesse an einer Übertragung?

Vor einem Antrag empfiehlt es sich, den Versorgungsträger Ihres bisherigen Arbeitgebers zu fragen, ob er der Übertragung grundsätzlich zustimmt und ob für Sie eine Frist zur Antragstellung besteht.

Ob durch die Übertragung einer betrieblichen Altersvorsorge bzw. des zur Verfügung stehenden Deckungskapitals Nachteile für Sie entstehen, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Zum Beispiel von der Zusage Ihres bisherigen Arbeitgebers, den konkreten Vertragsbedingungen sowie den steuerlichen und beitragsrechtlichen Rahmenbedingungen. Bitte prüfen Sie im Einzelfall, ob eine Übertragung für Sie überhaupt sinnvoll ist.

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Wir können Ihnen leider keine Auskunft über einen Vergleich der Hamburger Pensionskasse von 1905 VVaG mit dem Angebot anderer Anbieter geben, da uns keine Informationen zu Vertragsinhalten bzw. Leistungsmerkmalen fremder Verträge vorliegen. Eine Empfehlung können und dürfen wir daher nicht aussprechen.

Wir können Ihnen folgende Hinweise anbieten: Bei einem Wechsel gilt es – neben möglichen Berechnungen der späteren Leistungshöhen – insbesondere auch, die angebotenen Leistungsarten zu vergleichen. Es bietet sich daher an, genau darauf zu achten, welche Aspekte einer Altersvorsorge den eigenen Bedürfnissen und Wünschen entsprechen.

Ihre Dokumente

FAQ

Übertragung auf die HPK

Formular

Anfrage des Übertragungswertes

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Mit dem Übertragungsrechner sehen Sie, welche Altersrente bei der Hamburger Pensionskasse entsteht, wenn Sie Geld aus einer anderen betrieblichen Altersvorsorge übertragen.

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Neubau

Derzeit wird unser Übertragungsrechner überarbeitet, um ihn für Sie noch benutzerfreundlicher und aktueller zu gestalten. Aus diesem Grund passt der gezeigte Rechner optisch nicht zur neuen Webseite. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Jetzt berechnen

Hinweis: Die betriebliche Altersvorsorge wird am Beispiel einer Zusage in der Mitgliedergruppe F(21) berechnet.

Die Hochrechnung gibt Ihnen schnell und einfach einen unverbindlichen Überblick zur möglichen Höhe einer erreichbaren monatlichen Rente bei der Hamburger Pensionskasse.

Übertragung

von | Okt. 8, 2025

Aktuelles zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz

August 2025

Mit dem Bruch der Ampel-Koalition im Herbst 2024 wurden auch die Pläne für ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) zunächst auf Eis gelegt. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf zum BRSG II veröffentlicht.

Das neue BRSG II: Zwei Aspekte fallen auf

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben. Zwei Aspekte fallen rund um das neue BRSG sofort auf: Der vorgelegte Entwurf unterscheidet sich inhaltlich in weiten Teilen kaum vom Kabinettsentwurf aus dem September 2024. Jedoch hat sich der zeitliche Rahmen erheblich verändert – viele Regelungen greifen deutlich später.

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Weiterhin stehen Themen wie die "Stärkung der Sozialpartnermodelle", "höhere Abfindungsgrenzen" bei Verwendung für die Altersvorsorge sowie Regelungen zur "vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente" im Fokus. Auch die Verbesserungen im Bereich der sogenannten "Kleinverdienerförderung" (Dynamisierung) sind grundsätzlich zu begrüßen – auch wenn deren Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Einige dieser Änderungen können insbesondere für Pensionskassen spürbare Verbesserungen mit sich bringen.

Wichtige Impulse, Potenzial für Erweiterungen

Das BRSG II setzt wichtige Impulse – bietet jedoch zugleich noch viel Potenzial für sinnvolle Erweiterungen. Einen Link zum Referentenentwurf finden Sie hier:

In den kommenden Monaten (nach der Sommerpause) folgen die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Zunächst besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme – etwa für Verbände und Organisationen.

Wir behalten das BRSG II für Sie und unsere Versorgungseinrichtungen weiterhin fest im Blick und planen entsprechende Informationsangebote über unsere Kanäle und Veranstaltungsformate.

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bAV-STRATEGIEN

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