Bürokratie

Icon Nerven und Psyche

PSVaG-Meldung:
der aktuelle Stand

01.01.2026

Der Pensions-Sicherungs-Verein versendet turnusmäßig im 1. Quartal den Erhebungsbogen, um Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen an ihre gesetzliche Meldepflicht gegenüber dem PSVaG zu erinnern.

Der ausgefüllte Erhebungsbogen sowie das Kurztestat sollen bis zum 30.09.2026 an den PSVaG gesendet werden.

Meldung an den PSVaG

Seit 2021 gilt der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Dies brachte Änderungen für Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen mit sich.

Unternehmen sind jetzt verpflichtet, jährlich eine Meldung und Beiträge an den PSVaG zu übermitteln.

Warum das Ganze?

Der PSVaG sichert betriebliche Altersvorsorgeansprüche von Beschäftigten ab, sollten sowohl die Hamburger Pensionskasse als auch der Arbeitgeber zahlungsunfähig werden.

Wir sind für Sie da!

Die Hamburger Pensionskasse hilft ihren Mitgliedsunternehmen bei der administrativen Umsetzung der Meldung an den PSVaG.

Berufsschutz Plus Schutzschild

Im Überblick

Jährliche Erstellung

Wir unterstützen die Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse dabei, die Umsetzung einfach und mit geringem Verwaltungsaufwand abzuwickeln.

Einen Überblick zu den Schritten des jährlichen Ablaufs finden Sie auf dieser Seite.

Kurztestat

Damit wir Sie bestmöglich unterstützen können, ist eine Zusatzvereinbarung mit der Hamburger Pensionskasse für die Erstellung der Kurztestate an den PSVaG nötig.

Alle Informationen dazu sowie die Zusatzvereinbarung als Download finden Sie auf dieser Seite.

PSVaG-Meldung:
der jährliche Ablauf

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) schützt die Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge der Beschäftigten.

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, dem PSVaG jährlich eine Meldung zu übermitteln und entsprechende Beiträge zu zahlen.

Icon Nerven und Psyche
1. PSVaG sendet Erhebungsbogen

Der PSVaG schreibt jedes Jahr im Frühjahr die Unternehmen an und sendet ihnen den Erhebungsbogen für die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage zu.

2. Beitragsmeldungen an die HPK übermitteln

Für die spätere Erstellung des Kurztestats benötigen wir von unseren Mitgliedsunternehmen die Beitragsmeldungen für das Vorjahr – spätestens bis zum 30. April des laufenden Jahres.

3. HPK übermittelt Kurztestat

Die Hamburger Pensionskasse übermittelt den Mitgliedsunternehmen spätestens im August die errechnete Bemessungsgrundlage als Kurztestat über das Arbeitgeberportal. Voraussetzung hierfür: Sie müssen mit uns eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen haben. Mehr dazu im nächsten Abschnitt: Zusatzvereinbarung mit der HPK.

4. Meldung an den PSVaG

Das Mitgliedsunternehmen meldet die Bemessungsgrundlage über den Erhebungsbogen an den PSVaG, das Kurztestat wird mit an den PSVaG verschickt. Unter dem Punkt „V. Pensionskassenzusagen“ des Erhebungsbogens sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für die mit der HPK durchgeführten Pensionskassenzusagen einzutragen. Abgabe ist in der Regel der 30. September eines Jahres.

5. PSVaG verschickt Beitragsrechnung

Der PSVaG setzt den Beitrag fest und übermittelt dem Mitgliedsunternehmen die Beitragsrechnung.

6. Beitragszahlung an den PSVaG

Das Mitgliedsunternehmen begleicht die vom PSVaG erstellte Beitragsrechnung.

Keine zusätzlichen Kosten

Unseren Mitgliedsunternehmen entstehen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie das Kurztestat keine zusätzlichen Kosten.

Für die Berechnung der arbeitgeberbezogenen Bemessungsgrundlage wendet die HPK ein standardisiertes Berechnungsverfahren an.

Namen für Nachrichten

Bitte nennen Sie uns eine Kontaktperson in Ihrem Haus, welche die von uns erstellten Kurztestate erhalten soll. Wenn Sie uns keine spezielle Kontaktperson mitteilen, senden wir die Testate an die Geschäftsleitung.

Wenden Sie sich gerne an unsere Unternehmensbetreuung oder senden Sie uns eine Nachricht über das Kontaktformular.

Zusatzvereinbarung mit der HPK

Damit die Hamburger Pensionskasse für ihre Mitgliedsunternehmen die Kurztestate für die Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein erstellen kann, ist aus aufsichtsrechtlichen Gründen eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung zwischen HPK und den einzelnen Mitgliedsunternehmen erforderlich.

Wir benötigen die rechtsverbindlich unterschriebene Zusatzvereinbarung in zweifacher Ausfertigung.

Berufsschutz Plus Schutzschild

Das ist noch wichtig

Melde- und Zahlfristen einhalten

Ohne die unterschriebene Zusatzvereinbarung dürfen wir das für den PSVaG benötigte Kurztestat mit der Beitragsbemessungsgrenze nicht erstellen.

Bei keiner bzw. einer verspäteten Rücksendung der Vereinbarung besteht das Risiko, dass ein Mitgliedsunternehmen seine Melde- und Zahlpflichten gegenüber dem PSVaG nicht fristgerecht erfüllen kann.

Eine Vereinbarung je Mitgliedsunternehmen

Bitte berücksichtigen Sie, dass für jedes Mitgliedsunternehmen eine eigenständige Zusatzvereinbarung mit der HPK abgeschlossen werden muss. Auch dann, wenn die Meldung der HPK-Beiträge für eine Unternehmensgruppe bisher zentral über ein Mitgliedsunternehmen durchgeführt wird, müssen für sämtliche Unternehmen der Gruppe jeweils eigenständige Vereinbarungen getätigt werden.

Falls für ein rechtlich selbstständiges Mitgliedsunternehmen über die Jahre (z. B. aufgrund von Betriebsübergängen oder Umstrukturierungen) mehrere Arbeitgebernummern bei der HPK bestehen, benötigen wir zudem die Information, welche aktuellen und ggf. ehemaligen Arbeitgebernummern zusammengefasst werden sollen.

Zusatzvereinbarung unterschrieben?
Erst mal zurücklehnen!

Sie haben der HPK die Beitragsmeldungen für das Vorjahr übermittelt und die Zusatzvereinbarung abgeschlossen? Dann ist für Sie bis Ende August eines Jahres in der Regel nichts mehr zu tun. Dann nämlich übermitteln wir Ihnen automatisch das Testat, welches Sie zusammen mit dem ausgefüllten Erhebungsbogen an den PSV versenden müssen.

Berufsschutz Plus Schutzschild

Nur in folgenden Fällen müssen Sie vorher aktiv werden:

Berufsschutz Plus Schutzschild

Änderungen

Die Adressaten für das Kurztestat haben sich geändert oder es gab gesellschaftsrechtliche Veränderungen im vergangenen Jahr. Bitte teilen Sie uns die Änderungen mit.

Beitragsmeldungen

Sie haben die Beitragsmeldungen für das Vorjahr noch nicht übermittelt. Bis spätestens zum 30. April des laufenden Jahres müssen die Beitragsmeldungen vollständig vorliegen.

Das erste Mal

Ihr Unternehmen durchläuft den Prozess zur Meldung an den PSVaG zum ersten Mal. Kommen Sie auf uns zu, um alles Notwendige (z. B. Kurztestat, Zusatzvereinbarung) in die Wege zu leiten.

Icon Nerven und Psyche

Noch mehr Infos?

Ausführliche Erläuterungen zum Thema hat die HPK auch in digitalen Informationsveranstaltungen angeboten. Die Präsentation steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Berufsschutz Plus Schutzschild

Für Sie da

Für Fragen zu der Meldung an den PSVaG steht Ihnen die Unternehmensbetreuung der Hamburger Pensionskasse gerne zur Verfügung.

Unternehmensbetreuung
Tel.: 040 28 01 45-330
E-Mail: unternehmen(at)hapev.de

%

Leidenschaft

%

Langeweile

bAV-STRATEGIEN

Cookie Consent mit Real Cookie Banner