Bürokratie
PSVaG-Meldung:
der aktuelle Stand
01.01.2026
Der Pensions-Sicherungs-Verein versendet turnusmäßig im 1. Quartal den Erhebungsbogen, um Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen an ihre gesetzliche Meldepflicht gegenüber dem PSVaG zu erinnern.
Der ausgefüllte Erhebungsbogen sowie das Kurztestat sollen bis zum 30.09.2026 an den PSVaG gesendet werden.
Meldung an den PSVaG
Seit 2021 gilt der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Dies brachte Änderungen für Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen mit sich.
Unternehmen sind jetzt verpflichtet, jährlich eine Meldung und Beiträge an den PSVaG zu übermitteln.
Warum das Ganze?
Der PSVaG sichert betriebliche Altersvorsorgeansprüche von Beschäftigten ab, sollten sowohl die
Wir sind für Sie da!
Die Hamburger Pensionskasse hilft ihren Mitgliedsunternehmen bei der administrativen Umsetzung der
Im Überblick

Jährliche Erstellung
Wir unterstützen die Mitgliedsunternehmen der
Einen Überblick zu den Schritten des jährlichen Ablaufs finden Sie auf dieser Seite.

Kurztestat
Damit wir Sie bestmöglich unterstützen können, ist eine Zusatzvereinbarung mit der Hamburger Pensionskasse für die Erstellung der
Alle Informationen dazu sowie die Zusatzvereinbarung als Download finden Sie auf dieser Seite.
PSVaG-Meldung:
der jährliche Ablauf
Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) schützt die Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge der Beschäftigten.
Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, dem PSVaG jährlich eine Meldung zu übermitteln und entsprechende Beiträge zu zahlen.
1. PSVaG sendet Erhebungsbogen
Der PSVaG schreibt jedes Jahr im Frühjahr die Unternehmen an und sendet ihnen den Erhebungsbogen für die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage zu.
2. Beitragsmeldungen an die HPK übermitteln
Für die spätere Erstellung des Kurztestats benötigen wir von unseren Mitgliedsunternehmen die Beitragsmeldungen für das
3. HPK übermittelt Kurztestat
Die Hamburger Pensionskasse übermittelt den Mitgliedsunternehmen spätestens im August die errechnete Bemessungsgrundlage als Kurztestat über das Arbeitgeberportal. Voraussetzung hierfür: Sie müssen mit uns eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen haben. Mehr dazu im nächsten Abschnitt: Zusatzvereinbarung mit der HPK.
4. Meldung an den PSVaG
Das Mitgliedsunternehmen meldet die Bemessungsgrundlage über den Erhebungsbogen an den PSVaG, das Kurztestat wird mit an den PSVaG verschickt. Unter dem Punkt
5. PSVaG verschickt Beitragsrechnung
Der PSVaG setzt den
6. Beitragszahlung an den PSVaG
Das Mitgliedsunternehmen begleicht die vom PSVaG erstellte Beitragsrechnung.

Keine zusätzlichen Kosten
Unseren Mitgliedsunternehmen entstehen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie das Kurztestat keine zusätzlichen Kosten.
Für die Berechnung der arbeitgeberbezogenen Bemessungsgrundlage wendet die HPK ein standardisiertes Berechnungsverfahren an.

Namen für Nachrichten
Bitte nennen Sie uns eine Kontaktperson in Ihrem Haus, welche die von uns erstellten Kurztestate erhalten soll. Wenn Sie uns keine spezielle Kontaktperson mitteilen, senden wir die Testate an die Geschäftsleitung.
Wenden Sie sich gerne an unsere Unternehmensbetreuung oder senden Sie uns eine Nachricht über das Kontaktformular.
Zusatzvereinbarung mit der HPK
Damit die Hamburger Pensionskasse für ihre Mitgliedsunternehmen die Kurztestate für die Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein erstellen kann, ist aus aufsichtsrechtlichen Gründen eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung zwischen HPK und den einzelnen Mitgliedsunternehmen erforderlich.
Wir benötigen die rechtsverbindlich unterschriebene Zusatzvereinbarung in zwei
Das ist noch wichtig
Melde- und Zahlfristen einhalten
Ohne die unterschriebene Zusatzvereinbarung dürfen wir das für den PSVaG benötigte Kurztestat mit der Beitragsbemessungsgrenze nicht erstellen.
Bei keiner bzw. einer verspäteten Rücksendung der Vereinbarung besteht das Risiko, dass ein Mitgliedsunternehmen seine Melde- und Zahlpflichten gegenüber dem PSVaG nicht fristgerecht erfüllen kann.
Eine Vereinbarung je Mitgliedsunternehmen
Bitte berücksichtigen Sie, dass für jedes Mitgliedsunternehmen eine eigenständige Zusatzvereinbarung mit der HPK abgeschlossen werden muss. Auch dann, wenn die Meldung der
Falls für ein rechtlich selbstständiges Mitgliedsunternehmen über die Jahre
Zusatzvereinbarung unterschrieben?
Erst mal zurücklehnen!
Sie haben der HPK die Beitragsmeldungen für das Vorjahr übermittelt und die Zusatzvereinbarung abgeschlossen? Dann ist für Sie bis Ende August eines Jahres in der Regel nichts mehr zu tun. Dann nämlich übermitteln wir Ihnen automatisch das Testat, welches Sie zusammen mit dem ausgefüllten Erhebungsbogen an den PSV versenden müssen.
Nur in folgenden Fällen müssen Sie vorher aktiv werden:

Änderungen
Die Adressaten für das Kurztestat haben sich geändert oder es gab gesellschaftsrechtliche Veränderungen im vergangenen Jahr. Bitte teilen Sie uns die Änderungen mit.

Beitragsmeldungen
Sie haben die Beitragsmeldungen für das Vorjahr noch nicht übermittelt. Bis spätestens zum

Das erste Mal
Ihr Unternehmen durchläuft den Prozess zur Meldung an den PSVaG zum ersten Mal. Kommen Sie auf uns zu, um alles Notwendige (z. B. Kurztestat, Zusatzvereinbarung) in die Wege zu leiten.
Noch mehr Infos?
Ausführliche Erläuterungen zum Thema hat die HPK auch in digitalen Informationsveranstaltungen angeboten. Die Präsentation steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
Für Sie da
Für Fragen zu der Meldung an den PSVaG steht Ihnen die Unternehmensbetreuung der
Unternehmensbetreuung
Tel.: 040 28 01 45-330
E-Mail: unternehmen(at)hapev.de