Bürokratie

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PSV-Meldung:
Der aktuelle Stand

01.09.2025

Wie geplant haben wir die Kurztestate an unsere Mitgliedsunternehmen verschickt.

Das Kurztestat sowie der ausgefüllte Erhebungsbogen sollten bis zum 30.09.2025 an den Pensions-Sicherungs-Verein gesendet worden sein.

Meldung an den PSV

Seit 2021 gilt der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG – PSVaG (PSV). Dies brachte Änderungen für Arbeitgeber mit Pensionskassenzusagen mit sich.

Unternehmen sind jetzt verpflichtet, jährlich eine Meldung und Beiträge an den PSV zu übermitteln.

Warum das Ganze?

Der PSV sichert betriebliche Altersvorsorgeansprüche von Beschäftigten ab, sollten sowohl die Hamburger Pensionskasse als auch der Arbeitgeber zahlungsunfähig werden.

Wir sind für Sie da!

Die Hamburger Pensionskasse hilft ihren Mitgliedsunternehmen bei der administrativen Umsetzung der PSV-Meldung.
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Im Überblick

Jährliche Erstellung

Wir unterstützen die Mitgliedsunternehmen der Hamburger Pensionskasse dabei, die Umsetzung einfach und mit geringem Verwaltungsaufwand abzuwickeln.

Einen Überblick zu den Schritten des jährlichen Ablaufs finden Sie auf dieser Seite.

Kurztestat

Damit wir Sie bestmöglich unterstützen können, ist eine Zusatzvereinbarung mit der Hamburger Pensionskasse für die Erstellung der PSV-Kurztestate nötig.

Alle Informationen dazu sowie die Zusatzvereinbarung als Download finden Sie auf dieser Seite.

PSV-Meldung:
Das ist der jährliche Ablauf

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG – PSVaG (PSV) schützt die Ansprüche aus betrieblicher Altersvorsorge der Beschäftigten.

Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, dem PSV jährlich eine Meldung zu übermitteln und entsprechende Beiträge zu zahlen.

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1. PSV sendet Erhebungsbogen

Der PSV schreibt jedes Jahr im Frühjahr die Unternehmen an und sendet ihnen den Erhebungsbogen für die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage zu.

2. Beitragsmeldungen an die HPK übermitteln

Für die spätere Erstellung des Kurztestats benötigen wir von unseren Mitgliedsunternehmen die Beitragsmeldungen für das Vorjahr – spätestens bis zum 30. April des laufenden Jahres.

3. HPK übermittelt Kurztestat

Die Hamburger Pensionskasse übermittelt den Mitgliedsunternehmen spätestens im August die errechnete Bemessungsgrundlage als Kurztestat über das Arbeitgeberportal. Voraussetzung hierfür: Sie müssen mit uns eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen haben. Mehr dazu im nächsten Abschnitt: Zusatzvereinbarung mit der HPK.

4. Meldung an den PSV

Das Mitgliedsunternehmen meldet die Bemessungsgrundlage über den Erhebungsbogen an den PSV, das Kurztestat wird mit an den PSV verschickt. Unter Punkt „V. Pensionskassenzusagen“ des Erhebungsbogens sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für die mit der HPK durchgeführten Pensionskassenzusagen einzutragen. Abgabe ist in der Regel der 30. September eines Jahres.

5. PSV verschickt Beitragsrechnung

Der PSV setzt den PSV-Beitrag fest und übermittelt dem Mitgliedsunternehmen die Beitragsrechnung.

6. Beitragszahlung an den PSV

Das Mitgliedsunternehmen begleicht die vom PSV erstellte Beitragsrechnung.

Keine zusätzlichen Kosten

Unseren Mitgliedsunternehmen entstehen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie das Kurztestat keine zusätzlichen Kosten.

Für die Berechnung der arbeitgeberbezogenen Bemessungsgrundlage wendet die HPK ein standardisiertes Berechnungsverfahren an.

Namen für Nachrichten

Bitte nennen Sie uns eine Kontaktperson in Ihrem Haus, welche die von uns erstellten Kurztestate erhalten soll. Wenn Sie uns keine spezielle Kontaktperson mitteilen, senden wir die Testate an die Geschäftsleitung.

Wenden Sie sich gerne an unsere Unternehmensbetreuung oder senden Sie uns eine Nachricht über das Kontaktformular.

Zusatzvereinbarung mit der HPK

Damit die Hamburger Pensionskasse für ihre Mitgliedsunternehmen die Kurztestate für die Meldung an den Pensions-Sicherungs-Verein erstellen kann, ist aus aufsichtsrechtlichen Gründen eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung zwischen HPK und den einzelnen Mitgliedsunternehmen erforderlich.

Wir benötigen die rechtsverbindlich unterschriebene Zusatzvereinbarung in 2-facher Ausfertigung.

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Das ist noch wichtig

Melde- und Zahlfristen einhalten

Ohne die unterschriebene Zusatzvereinbarung dürfen wir das für den PSV benötigte Kurztestat mit der Beitragsbemessungsgrenze nicht erstellen.

Bei keiner bzw. einer verspäteten Rücksendung der Vereinbarung besteht das Risiko, dass ein Mitgliedsunternehmen seine Melde- und Zahlpflichten gegenüber dem PSV nicht fristgerecht erfüllen kann.

Eine Vereinbarung je Mitgliedsunternehmen

Bitte berücksichtigen Sie, dass für jedes Mitgliedsunternehmen eine eigenständige Zusatzvereinbarung mit der HPK abgeschlossen werden muss. Auch dann, wenn die Meldung der HPK-Beiträge für eine Unternehmensgruppe bisher zentral über ein Mitgliedsunternehmen durchgeführt wird, müssen für sämtliche Unternehmen der Gruppe jeweils eigenständige Vereinbarungen getätigt werden.

Falls für ein rechtlich selbständiges Mitgliedsunternehmen über die Jahre (z.B. aufgrund von Betriebsübergängen oder Umstrukturierungen) mehrere Arbeitgebernummern bei der HPK bestehen, benötigen wir zudem die Information, welche aktuellen und ggfs. ehemaligen Arbeitgebernummern zusammengefasst werden sollen.

Zusatzvereinbarung unterschrieben?
Erstmal zurücklehnen!

Sie haben der HPK die Beitragsmeldungen für das Vorjahr übermittelt und die Zusatzvereinbarung abgeschlossen? Dann ist für Sie bis Ende August eines Jahres in der Regel nichts mehr zu tun. Dann nämlich übermitteln wir Ihnen automatisch das Testat, welches Sie zusammen mit dem ausgefüllten Erhebungsbogen an den PSV versenden müssen.

Nur in folgenden Fällen müssen Sie vorher aktiv werden:

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Änderungen

Die Adressaten für das Kurztestat haben sich geändert oder es gab gesellschaftsrechtliche Veränderungen im vergangenen Jahr. Bitte teilen Sie uns die Änderungen mit.

Beitragsmeldungen

Sie haben die Beitragsmeldungen für das Vorjahr noch nicht übermittelt. Bis spätestens zum 30. April des laufenden Jahres müssen der HPK die Beitragsmeldungen vollständig vorliegen.

Das erste Mal

Ihr Unternehmen durchläuft den Prozess zur Meldung an den PSV zum ersten Mal. Kommen Sie auf uns zu, um alles Notwendige (z.B. Kurztestat, Zusatzvereinbarung) in die Wege zu leiten.

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Noch mehr Infos?

Ausführliche Erläuterungen zum Thema hat die HPK auch in digitalen Informationsveranstaltungen angeboten. Die Präsentation steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

PSV Meldung

von | Okt. 7, 2025

Aktuelles zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz

August 2025

Mit dem Bruch der Ampel-Koalition im Herbst 2024 wurden auch die Pläne für ein zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) zunächst auf Eis gelegt. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Referentenentwurf zum BRSG II veröffentlicht.

Das neue BRSG II: Zwei Aspekte fallen auf

An dieser Stelle möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick geben. Zwei Aspekte fallen rund um das neue BRSG sofort auf: Der vorgelegte Entwurf unterscheidet sich inhaltlich in weiten Teilen kaum vom Kabinettsentwurf aus dem September 2024. Jedoch hat sich der zeitliche Rahmen erheblich verändert – viele Regelungen greifen deutlich später.

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Weiterhin stehen Themen wie die "Stärkung der Sozialpartnermodelle", "höhere Abfindungsgrenzen" bei Verwendung für die Altersvorsorge sowie Regelungen zur "vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente" im Fokus. Auch die Verbesserungen im Bereich der sogenannten "Kleinverdienerförderung" (Dynamisierung) sind grundsätzlich zu begrüßen – auch wenn deren Umsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen ist. Einige dieser Änderungen können insbesondere für Pensionskassen spürbare Verbesserungen mit sich bringen.

Wichtige Impulse, Potenzial für Erweiterungen

Das BRSG II setzt wichtige Impulse – bietet jedoch zugleich noch viel Potenzial für sinnvolle Erweiterungen. Einen Link zum Referentenentwurf finden Sie hier:

In den kommenden Monaten (nach der Sommerpause) folgen die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren. Zunächst besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme – etwa für Verbände und Organisationen.

Wir behalten das BRSG II für Sie und unsere Versorgungseinrichtungen weiterhin fest im Blick und planen entsprechende Informationsangebote über unsere Kanäle und Veranstaltungsformate.

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