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Häufige Fragen

Wie kann ich mitmachen?

In vielen Unternehmen erfolgt die Anmeldung zur Pensionskasse automatisch, in anderen Unternehmen muss der Arbeitnehmer eine schriftliche Teilnahmeerklärung ausfüllen. Für Ihre eigenen Beiträge ist immer eine Teilnahmeerklärung erforderlich.

Am besten, Sie sprechen Ihre Personalabteilung an. Dort erfahren Sie auch, wie hoch z.B. der Arbeitgeberbeitrag ist und ob Ihre eigenen Beiträge bezuschusst werden.

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Kann ich meine Vermögenswirksamen Leistungen in die Pensionskasse einzahlen?

Ja, das sollten Sie auf jeden Fall machen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Beiträge erhöhen: Vermögenswirksame Leistungen einzahlen".

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Was passiert, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Ihr erreichter Anspruch auf Betriebsrente bleibt bestehen. Sie können mit eigenen Beiträgen Ihr Vorsorgekonto fortführen oder es beitragsfrei stehen lassen. Oder Sie lassen das Deckungskapital aus Ihrem Vorsorgekonto auf die Altersvorsorge Ihres neuen Arbeitgebers übertragen.

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Kann ich meine Mitgliedschaft kündigen und die eingezahlten Beiträge zurückerhalten?

Nein. Eine vorzeitige Auflösung des Vorsorgekontos und Auszahlung ist gemäß den Allgemeinen Bedingungen in Verbindung mit dem Betriebsrentengesetz nicht erlaubt.

Sofern Sie über Ihren Arbeitgeber eigene Beiträge in Ihr Vorsorgekonto einzahlen, können Sie die weitere Beitragszahlung ändern oder auch stoppen. Bitte wenden Sie sich dazu an die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers.

Wenn Sie eine private Beitragszahlung einstellen oder ändern wollen, senden Sie uns bitte über das Kontaktformular eine kurze Nachricht. Bitte geben Sie Ihre Telefonnummer für Rückfragen unsererseits an.

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Kann ich mir die monatliche Rente als Kapital in einer Summe auszahlen lassen?

Altersrenten unter 75,50 Euro (Stand 2024) monatlich können ohne Einschränkungen in einer Summe ausgezahlt werden.

Obwohl der Staat nur die Rentenvorsorge fördert, haben Sie unter bestimmten Bedingungen und mit Zustimmung des Arbeitgebers ein weiteres Kapitalwahlrecht. Voraussetzung ist, dass Sie bei Beginn der Einzahlungen in die Pensionskasse jünger als 44,5 Jahre alt waren. Dann können Sie in den sechs Monaten vor Vollendung des 57. Lebensjahres das Kapitalwahlrecht ausüben. Der Kapitalbetrag wird zum Rentenbeginn ausgezahlt. Hinterbliebenenansprüche bleiben erhalten. Sobald Sie das Kapitalwahlrecht ausgeübt haben, entfällt die staatliche Förderung und alle weiteren Beiträge werden steuerpflichtig und sozialabgabenpflichtig.

Achtung: Für Renten, die mit Familienzuschüssen (betrieblicher Riester) gefördert wurden, gelten andere Regeln. Mehr Informationen finden Sie im Bereich Arbeitnehmer | Vorsorgen | Familienzuschuss.
 

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Wie sicher ist die Pensionskasse?

Die Pensionskasse wird von der Aufsichtsbehörde und den mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzten Gremien streng kontrolliert. Zusätzlich wacht ein unabhängiger Treuhänder über das konkursfeste Sicherungsvermögen. Und hinter der Pensionskasse steht die gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers und deren Absicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.

Ihre Altersvorsorge ist also dreifach abgesichert.
 

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Wie hoch wird meine Rente?

Mit unseren Rentenrechnern für Mitglieder der Pensionskasse und für noch-nicht-Mitglieder können Sie Ihre voraussichtliche Rente online ermitteln. Der Rentenrechner für Mitglieder im Vorsorgeportal berücksichtigt bereits erworbene Ansprüche.

Auf den frei zugänglichen Internetseiten für Arbeitnehmer sind die entsprechenden Rechner für noch-nicht-Mitglieder zu finden.
 

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Wie wird meine Rente der Pensionskasse versteuert?

Alle Leistungen der Pensionskasse aus Beiträgen, die steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt wurden, sind steuerpflichtig. Bei Renten, die aus pauschal bzw. individuell versteuerten Beiträgen finanziert wurden, wird nur der Ertragsanteil versteuert: Das ist der Anteil der tatsächlichen Rente, der sich aus Zinsen und der Überschussbeteiligung bildet. Unter dem Strich bleibt ein großer Vorteil, weil Sie später in aller Regel weniger oder keine Steuern zahlen.

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Was gilt für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner?

Wenn Sie von der Pensionskasse eine Rente beziehen und gesetzlich krankenversichert sind, bestimmt die Krankenkasse, wie hoch die von der Pensionskasse einzubehaltenden Beiträge sind.

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse beträgt 14,6 % (Stand 2024), plus des individuellen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkasse. Der Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bei 4,0 %, bei Personen mit Kind bei 3,4 %. Darüber hinaus können Personen mit Kind(ern) zudem von geringeren Beitragssätzen profitieren (dies ist abhängig von der Anzahl und dem Alter des Kindes).

Auch Kapitalzahlungen sind abgabenpflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung und zwar zehn Jahre lang. Die Kapitalzahlung wird durch 120 (10x12 Monate) geteilt. Es ergibt sich der abgabepflichtige Betrag.

Generell gilt: Solange die Summe aller Betriebsrenten (bzw. durch 120 geteilte Kapitalzahlung) die Grenze von monatlich 176,75 Euro (Stand 2024) nicht übersteigt, sind keine Beiträge zu zahlen. Renten, die mit Familienzuschüssen gefördert wurden, sind generell beitragsfrei.

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Benötige ich meine jährliche Standmitteilung (vorher Kontoauszug) der Pensionskasse für die Steuererklärung?

Wenn Sie Ihre Beiträge über Ihren Arbeitgeber einzahlen, dann profitieren Sie bereits von den Steuervorteilen auf die gezahlten Beiträge. Eine zusätzliche Berücksichtigung in Ihrer Steuererklärung ist in diesem Fall nicht möglich. Daher wird die Standmitteilung (vorher Kontoauszug) nicht für die Steuererklärung benötigt.
 

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Haben Sie Fragen?

Sie erreichen Ihre Mitgliederbetreuer für alle Fragen zu Ihrem Vorsorgekonto, den Leistungen der Pensionskasse, dem Rentenantrag montags bis freitags zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr unter der Telefonnummer
040 / 280 145-0.Benachrichtigungsservice

Wie zufrieden sind Sie mit uns?

Wir möchten uns stetig verbessern und sind deshalb auf Ihr Feedback angewiesen. Welche besonders guten oder schlechten Erfahrungen haben Sie mit der Pensionskasse gemacht? Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung .

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